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Hier finden Sie alle relevanten Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Gleichstellungsbeauftragten im Freistaat Sachsen
Chancengerechtigkeit und Gleichstellung sind Querschnittsaufgaben, daher sind alle Angehörigen einer Organisation, insbesondere die Leitung, dafür gemeinsam verantwortlich.
Damit diese verfassungsrechtliche Zielsetzung, sowie gesetzliche und interne Vorgaben zur Gleichstellung und Frauenförderung oder zur Prävention von Diskriminierung oder sexualisierter Gewalt umgesetzt werden können, gibt es in öffentlichen Einrichtungen des Freistaats Sachsen Gleichstellungsbeauftragte.
Auch private Unternehmen können Beauftragte benennen bzw. müssen eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) installieren.
Gesetzlich genauer geregelt sind die Aufgaben und Rechte von (ehemals Frauenbeauftragten und) Gleichstellungsbeauftragten bisher nur in öffentlichen Einrichtungen. Diese können Privaten jedoch als Vorbild dienen. Gesetzliche Vorgaben zur aktiven Gleichstellung im öffentlichen Dienst finden sich
auf Bundesebene für die Bundesbehörden im Bundesgleichstellungsgesetz und
auf Ebene der einzelnen Bundesländer für die Landeseinrichtungen und die Kommunen in den Landesgleichstellungsgesetzen.
Sie unterscheiden sich zum Teil stark von Bundesland zu Bundesland. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Freistaat Sachsen. Wenn Sie Fragen zu einem anderen Bundesland oder der Bundesebene haben, sprechen Sie uns gerne an.
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